Allgemeine Geschäftsbedingungen der NFZ Reifenhandels GmbH
Anwendbarkeit
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind für alle aktuellen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen zwischen der NFZ Reifenhandels GmbH (nachfolgend „wir“, „uns“) als Verkäufer und dem Kunden, der beim Abschluss des Kaufs in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt (im Sinne von § 14 BGB) und damit als Unternehmer gilt (nachfolgend „Käufer“, zusammen mit der NFZ Reifenhandels GmbH nachfolgend die „Parteien“), maßgeblich, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Die NFZ Reifenhandels GmbH stellt dem Käufer diese AGB auf übliche Weise zur Verfügung, unter anderem durch Veröffentlichung auf der Webseite www.nfz-reifenhandels-gmbh.de. Dies gilt ebenso für alle zukünftigen Änderungen dieser AGB, zu denen wir jederzeit befugt sind.
1.3. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung und werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, den Vertrag vorbehaltlos durchführen oder die Bedingungen des Käufers übermittelt werden. Sondervereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung der NFZ Reifenhandels GmbH.
Angebot und Abschluss des Vertrages
Die Angebote der NFZ Reifenhandels GmbH sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax bestätigen. Die Auslieferung der bestellten Ware an den Käufer stellt eine Auftragsbestätigung dar.
Liefergegenstand
3.1. Die NFZ Reifenhandels GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.2. Angaben zu Waren und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Im Zweifelsfall sind die Angaben in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Garantien gelten nur, wenn dies ausdrücklich festgelegt wurde.
3.3. Änderungen unserer Waren, die wir aufgrund technischer Fortschritte oder nach eigenem Ermessen für notwendig erachten, bleiben vorbehalten, sofern diese für den Käufer zumutbar sind. Geringfügige Abweichungen von Maß und Gewicht sind zulässig, solange sie 10 % nicht überschreiten und die Eignung der Ware für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3.4. Unwesentliche Abweichungen und Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind zulässig und gelten nicht als mangelhafte Leistung.
Lieferzeit
4.1. Wir sind bemüht, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Fristen einzuhalten. Bei Überschreitung kann der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf der Käufer die Leistung nur verweigern, wenn dies zuvor ausdrücklich angedroht wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 9 dieser AGB.
4.2. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Käufer mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist.
Verpackung, Versand und Gefahrübergang
5.1. Die Auswahl des Verpackungsmaterials obliegt der NFZ Reifenhandels GmbH.
5.2. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl die Ware franko zu liefern. Wünscht der Käufer einen Expressversand, sind die zusätzlichen Kosten vom Käufer zu tragen.
5.3. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Versanddienstleister auf den Käufer über.
5.4. Verzögert sich die Lieferung durch vom Käufer zu vertretende Umstände, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.5. Der Käufer hat den Empfang der Ware auf den Lieferscheinen zu quittieren.
5.6. Eine Rücknahme vertragsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, sie ist mangelfrei.
Preise und Zahlung
6.1. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.2. Rechnungen sind sofort fällig. Bei Verzögerung hat der Käufer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
6.3. Bei einem vereinbarten SEPA-Lastschriftverfahren informieren wir den Käufer über die Lastschrifteinzüge.
6.4. Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, kann die NFZ Reifenhandels GmbH die Begleichung aller ausstehenden Zahlungen verlangen.
6.5. Der Käufer ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der NFZ Reifenhandels GmbH, einschließlich aller künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, unabhängig vom Rechtsgrund und etwaigen Kontokorrentkreditforderungen (Vorbehaltsware), im Eigentum der NFZ Reifenhandels GmbH. Bei laufenden Rechnungen dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für unsere Saldoforderungen.
7.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Diese Berechtigung ist widerrufbar, wenn der Käufer in Verzug gerät oder zwischen ihm und seinen Kunden die Unabtretbarkeit der (Zahlungs-)forderungen vereinbart wird.
7.3. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie alle Forderungen, die aus einem anderen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware gegenüber den Kunden des Käufers bestehen, werden hiermit bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die NFZ Reifenhandels GmbH abgetreten, unabhängig davon, ob diese Ware allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird. Im letzteren Fall besteht die abgetretene Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Die NFZ Reifenhandels GmbH akzeptiert diese Vorausabtretung.
7.4. Sofern zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrent-Vereinbarung besteht, wird die jeweilige Kontokorrentsaldoforderung bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns abgetreten. Die NFZ Reifenhandels GmbH akzeptiert diese Vorausabtretung.
7.5. Alle an uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer.
7.6. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der NFZ Reifenhandels GmbH nachkommt. Bei Verzug ist der Käufer verpflichtet, seine Kunden über die Abtretung an die NFZ Reifenhandels GmbH zu informieren und uns die erforderlichen Informationen über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zur Verfügung zu stellen.
7.7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf etwaige Erzeugnisse, die durch Verarbeitung oder Vermischung unserer Waren entstehen, in vollem Umfang. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Auftrag der NFZ Reifenhandels GmbH, ohne dass hierdurch Eigentumserwerbsrechte des Verarbeiters gemäß § 950 BGB entstehen. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht im Eigentum der NFZ Reifenhandels GmbH stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware gemäß §§ 947, 948 BGB wird die NFZ Reifenhandels GmbH Miteigentümerin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt an die NFZ Reifenhandels GmbH das Miteigentum entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Die NFZ Reifenhandels GmbH nimmt diese Eigentumsübertragung hiermit im Voraus an. Der Käufer hat die im (Mit-)Eigentum der NFZ Reifenhandels GmbH stehende Ware unentgeltlich für uns zu verwahren.
7.8. Beabsichtigt der Käufer, Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines Factoring zu übertragen, ist er verpflichtet, die NFZ Reifenhandels GmbH hiervon im Voraus in Kenntnis zu setzen. Eine Abtretung im Kontext des Factorings ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der NFZ Reifenhandels GmbH zulässig.
7.9. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der im Eigentum der NFZ Reifenhandels GmbH stehenden Ware ist nicht zulässig.
7.10. Im Insolvenzfall ist der Käufer verpflichtet, Dritte durch geeignete Kennzeichnung auf das Eigentum der NFZ Reifenhandels GmbH hinzuweisen. Im Falle eines Eigenantrags des Käufers muss diese Kennzeichnung vor der Antragstellung erfolgen, im Falle eines Gläubigerantrags unverzüglich nach der Anhörung des Schuldners, d. h. des Käufers. Gleiches gilt für Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Die NFZ Reifenhandels GmbH ist unverzüglich über den Eintritt solch eines Ereignisses zu informieren.
8. Haftung für Mängel
8.1. Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen und der NFZ Reifenhandels GmbH jeden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, gelten als unbeachtlich und begründen keinen Anspruch des Käufers. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind umgehend nach deren Entdeckung zu melden. Die unterlassene unverzügliche Anzeige des Mangels führt auch in diesem Fall zur Unbeachtlichkeit des Mangels.
8.2. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtdokumenten zu vermerken. Mängel an der Verpackung sind unbeachtlich, solange sie die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen.
8.3. Unter der Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelrüge ist der Rückgriff des direkt von der NFZ Reifenhandels GmbH belieferten Käufers lediglich hinsichtlich solcher neu hergestellten Reifen möglich, die der Qualitätssicherungsabteilung der NFZ Reifenhandels GmbH zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden.
8.4. Im Fall eines beachtlichen Mangels ist die NFZ Reifenhandels GmbH verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von vier Wochen nach Eingang der mangelhaften Ware zu erstatten, den Mangel zu beheben oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht der NFZ Reifenhandels GmbH zu. Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung ist die NFZ Reifenhandels GmbH berechtigt, von dem Endkunden, der nicht Verbraucher, sondern Unternehmer (im Sinne des § 14 BGB) ist, einen Abzug zu verlangen, der dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht.
8.5. Nach erfolgter Nacherfüllung geht die mangelhafte Ware in das Eigentum der NFZ Reifenhandels GmbH über. Ein Rückgriff gegen die NFZ Reifenhandels GmbH ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers über die gesetzlichen Mängelgewährleistungspflichten hinausgeht. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung an den Endkunden/Verbraucher des Käufers, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Jahren ab Lieferung an den Käufer.
8.6. Mängelansprüche sind insbesondere unter den folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) wenn der beanstandete fehlerhafte Reifen nicht zur Prüfung vorgelegt wird;
b) wenn der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist oder wenn der Käufer oder seine Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
c) soweit die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endkunden auf einer Gewährleistungspflicht beruht, die über die gesetzlichen Mängelgewährleistungspflichten hinausgeht;
d) soweit an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe, Reparaturen, Runderneuerungen oder andere Bearbeitungen durch Dritte vorgenommen wurden;
e) wenn der von uns oder vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene Reifenfülldruck oder der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde und dies den Mangel verursacht hat;
f) wenn der Reifen defekt wurde, weil er einer unangemessenen Beanspruchung ausgesetzt wurde, z. B. durch Überschreitung der zulässigen Belastung und/oder der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder ohne ausdrückliche Genehmigung der NFZ Reifenhandels GmbH im Rallye- und/oder Renneinsatz war;
g) wenn der Reifen durch eine falsche Radstellung defekt wurde oder wenn seine Leistung durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) beeinträchtigt wurde oder wenn der Reifen von einem Dritten runderneuert wurde;
h) wenn der Reifen auf einer nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder anderweitig defekten Felge montiert war;
i) wenn der Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Beschädigungen beschädigt wurde oder einer äußeren Erhitzung ausgesetzt war, die den Defekt verursacht hat;
j) bei natürlichem Verschleiß oder Beschädigungen, die allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. unsachgemäße Profiländerungen, Einkerbungen usw., oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
k) wenn der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch Dritte im Zusammenhang stehen;
l) wenn der Reifen gemäß Ziffer 10 (Produktänderungen) dieser AGB verändert wurde.
Die vorgenannten Regelungen sind nicht als Beweislastumkehr auszulegen.
8.7. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (Haftungsbeschränkung) dieser AGB.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Die NFZ Reifenhandels GmbH haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, ausschließlich in den nachfolgenden Fällen:
a) vorsätzliches Fehlverhalten;
b) Tod oder Körper-/Gesundheitsverletzung;
c) Nichterfüllung einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
d) sofern gesetzliche Bestimmungen eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen;
e) grobe Fahrlässigkeit; und/oder
f) soweit eine Haftung nicht bereits gemäß den vorstehenden Absätzen 9.1 a) bis e) eingetreten ist, bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine „wesentliche Vertragspflicht“ im Sinne dieser Vereinbarung ist (i) eine Vertragspflicht, die eine wesentliche Vertragsposition des Käufers schützt und einen wesentlichen Sinn und Zweck des Vertrages darstellt, und/oder (ii) eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
9.2. In den Fällen der Ziffer 9.1 d) bis f) haftet die NFZ Reifenhandels GmbH nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
9.3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern 9.1 bis 9.2 gelten in gleichem Umfang auch für Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, anderen Angestellten, Erfüllungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer der NFZ Reifenhandels GmbH. Die NFZ Reifenhandels GmbH übernimmt keine Haftung für Mitarbeiter oder andere Hilfspersonen, die vom Käufer mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der NFZ Reifenhandels GmbH beauftragt wurden; der Käufer stellt die NFZ Reifenhandels GmbH von allen Auslagen und Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden frei, die durch solche Personen verursacht werden. Dies gilt nicht, wenn diese Personen als Hilfspersonen der NFZ Reifenhandels GmbH agieren.
9.4. Die vorgenannten Regelungen sind nicht als Beweislastumkehr auszulegen.
9.5. Die NFZ Reifenhandels GmbH haftet nicht für die Nichterfüllung einer unserer Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die wir nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt). Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen wie Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Piraterie, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Pandemien. Während der Dauer der höheren Gewalt ruht unsere Verpflichtung zur Erfüllung unserer Pflichten. Die Lieferfrist bzw. Nachfrist wird ohne weiteres um die Dauer der Verzögerung verlängert. Wird die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt für einen Zeitraum von mehr als dreißig Tagen unmöglich, ist jede Partei berechtigt, ohne richterliche Mitwirkung und ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten.
9.6. Die gesetzliche Haftung des Käufers bleibt hiervon unberührt.
10. Datenschutz
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten von der NFZ Reifenhandels GmbH gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der DSGVO gespeichert und verarbeitet werden. Unsere geltenden Datenschutzrichtlinien und Informationsunterlagen werden in einer separaten Dokumentation zur Verfügung gestellt.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist das LG Leoben. Die NFZ Reifenhandels GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2. Für diese AGB und alle daraus abgeleiteten Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke.